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725 24 328

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Juni 2025 (725 24 328)

Basel-Landschaft · 2024-09-30 · Deutsch BL

Nachforderung von Versicherungsprämien aufgrund der Feststellung, dass die Versicherungsnehmerin über einen längeren Zeitraum Akkordarbeiten an eine nicht selbständig und gleichberechtigt am Markt agierende Unternehmung erteilt hatte

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat. Vorliegend befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Z. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 20. Oktober 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch unfallversichert. Nach Art. 66 Abs. 1 UVG fallen unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes (lit. b) in den Tätigkeitsbereich der Suva und die Arbeitnehmenden solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert. Gemäss Art. 91 Abs. 1 UVG tragen Arbeitgeber und Arbeitgeberin die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten (Abs. 2). Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber schulden den gesamten Prämienbetrag. Sie ziehen den Anteil der Arbeitnehmenden vom Lohn ab (Abs. 3). Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmenden genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versicherer schätzt die Prämien für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie der Arbeitgeberin und dem Arbeitgeber bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber verlieren das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG). Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber müssen dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 UVV). Haben sie die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV). Eine schriftliche Verfügung ist nach Art. 124 UVV insbesondere zu erlassen über die Festsetzung der Prämien, wenn die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht haben (lit. f). Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Dieser ist laut Art. 115 Abs. 1 UVV – abgesehen von einzelnen Ausnahmen – mit demjenigen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 UVV identisch. Nach dieser Bestimmung gilt als versicherter Verdienst – mit Ausnahme der in lit. a bis lit. d genannten Abweichungen – der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 erster Teilsatz UVV). 2.2 Art. 5 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt. Die Höhe der von der Arbeitgeberin und dem Arbeitgeber zu entrichtenden Prämie hängt damit vom Umfang des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ab. Eine Beitragsschuld entsteht grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Somit bilden sämtliche Bezüge von Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Dies ist grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, welche aus dem Arbeitsverhältnis bezogen oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet wird (vgl. BGE 148 V 385 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihr bzw. ihm entlöhnte angestellte Personen ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmende einsetzen. Die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit ist nicht massgebender Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Im Falle einer juristischen Person stellt die Entschädigung überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (vgl. BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmende aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.1.1). 2.4.1 Die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich gemäss Rechtsprechung nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.4.2 Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Es liegen die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vor, was bedeutet, dass die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der Arbeitgeberin abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). 2.4.3 Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt hingegen im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige oder die Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb abgegolten wird (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebenden anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (vgl. BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2019, 8C_790/2018, E. 3.2). 2.4.4 Akkordanten und Akkordantinnen sind Personen, welchen ein Unternehmen Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Im Regelfall üben sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und sind nur dann als Selbständigerwerbende zu qualifizieren, wenn sie Inhaber und Inhaberinnen eines aktiven eigenen Betriebs sind und als gleichberechtigte Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber bzw. die Akkordvergeberin arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.3.1). 2.5 Die Sozialversicherungsträger sind nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, als verbindlich anzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, liegt Rechtsmissbrauch vor. Eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung liegt vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es vom Sozialversicherungsträger hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2023, 8C_317/2023, E. 3.1). 2.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG; vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufrechnung der Lohnsummen in den Jahren 2021 und 2022 in Bezug auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B. GmbH und die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin erfolgte Prämiennachforderung im Betrag von insgesamt Fr. 77'185.05 zu Recht erfolgte. 4.1 Der Sachverhalt zeigt sich wie folgt: 4.2 Am 2. Juni 2023 erhielt die Beschwerdegegnerin vom Amt E. als kantonalem Kontrollorgan gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit eine Mitteilung betreffend einer Baustellenkontrolle vom 30. Mai 2023, bei der die Beschwerdeführerin die Abrisstätigkeiten ausführte. Die Kontrolleure hätten Unstimmigkeiten bei den Arbeitern ausgemacht. Unter anderem sei einer der drei Arbeiter von der Baustelle geflüchtet. In der Folge kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2023 eine Betriebsrevision per 21. September 2023 an. Mit E-Mail vom 28. September 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, weitere Informationen betreffend die Zusammenarbeit mit der B. GmbH in den Jahren 2021 und 2022 einzureichen. In der Folge stellte das Treuhandbüro der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2023 entsprechende Unterlagen zu und hielt fest, dass D. bei der B. GmbH die Ansprechperson gewesen sei. Er sei Subunternehmer gewesen. Die Mitarbeiter der B. GmbH hätten die Aufträge ausgeführt und seien von der B. GmbH bezahlt worden. Sie seien von D. auf der Baustelle angemeldet und kontrolliert worden. Die B. GmbH sei auch für die Qualität und Kontrolle der ausgeführten Arbeiten verantwortlich gewesen. 4.3 Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Zahlungen an die B. GmbH als Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin behandelt und zu 100 % aufgerechnet würden. Daran hielt sie mit Verfügung vom 16. Februar 2024 fest und forderte Unfallversicherungsprämien im Umfang von Fr. 77'185.05 nach. Die entsprechende Rechnung trägt den Titel "Rechnung nach Revision 01.01.2021 - 31.12.2022". Daraus ist ersichtlich, dass für das Jahr 2022 Prämien für Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung im Betrag von Fr. 19'322.10 bei einer Differenzlohnsumme von Fr. 370'510.-- und für das Jahr 2021 Prämien für Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung im Betrag von Fr. 57'862.95 bei einer Differenzlohnsumme von Fr. 936'143.-- nachgefordert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass man anlässlich der Revision in der Finanzbuchhaltung auf diverse Zahlungen an verschiedene Subunternehmer gestossen sei. Gemäss den Verbuchungen in der Finanzbuchhaltung sei im Zeitraum vom 18. Januar 2021 bis 20. Dezember 2021 ein Betrag von Fr. 922'837.60 sowie im Zeitraum vom 7. Februar 2022 bis 7. November 2022 von Fr. 369'310.30 an die B. GmbH bezahlt worden. Auf die Anfrage vom 21. September 2023 habe die Firma die Kreditorenrechnungen für das Jahr 2021 eingereicht. Rechnungen aus dem Jahr 2022, Zusammenarbeitsverträge/Subunternehmerverträge oder Arbeitsrapporte zu den Zahlungen seien nicht eingereicht worden. Gemäss Verbuchung in der Finanzbuchhaltung seien die Zahlungen mehrheitlich per Bank überwiesen worden. Beim Betrachten der Rechnungen falle auf, dass auf der Rechnung keine Zahlungsverbindung ersichtlich sei, auf einen allfälligen beiliegenden Einzahlungsschein werde nicht verwiesen. Auffallend sei zudem, dass bei den vorhandenen Rechnungen die Rechnungsnummer durchgehend sei, so würden lückenlos (ausser Rechnung-Nr.10000; sofern eine solche überhaupt erstellt worden sei) alle Rechnungen mit Rechnungsnummer 10996 bis 11031 vorliegen, was die Frage aufkommen lasse, ob die B. GmbH keine weiteren Rechnungen an anderweitige Auftraggeber gestellt habe. Einzelne Zahlungen seien bar übergeben worden. Unklar sei, wer diese Belege unterzeichnet habe. Gemäss der A. GmbH sei die Ansprechperson ausschliesslich D. gewesen. Bei der Unterschrift auf den Kreditorenbelegen handle es sich jedoch vermutlich nicht um die bekannte Unterschrift von D. , womit unklar sei, wer der Empfänger des Geldes gewesen sei. Im Jahr 2021 habe die B. GmbH eine Lohnerklärung eingereicht. Gemäss dieser sei lediglich D. als Arbeitnehmer für die Firma tätig gewesen. D. sei gemäss den gemeldeten Unterlagen im Laufe des Jahres 2021 vom 3. Mai 2021 bis 20. Juni 2021 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Trotzdem sei im Zeitraum vom 3. Mai 2021 bis 15. Juni 2021 ein Betrag von rund Fr. 88'000.-- für Arbeiten ausgerichtet worden. Die Angaben der A. GmbH, wonach D. die Personen auf der Baustelle angeleitet habe und für die Qualität verantwortlich gewesen sei, seien daher schwer nachvollziehbar. Für das Jahr 2020 seien für die B. GmbH keine Löhne gemeldet worden. Anfangs 2023 habe die Post nicht mehr zugestellt werden können. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 habe das Gericht X. die Gesellschaft aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Rechtsprechungsgemäss seien die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheine, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Nach der Rechtsprechung würden Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie könnten nur als Selbständigerwerbende qualifiziert werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeiten klar überwiegen würden und wenn nach den Umständen anzunehmen sei, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen würden. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG sei grundsätzlich derjenige als Arbeitgeber zu qualifizieren, bei dem die Arbeitnehmer angestellt seien, d.h. dessen Arbeitsorganisation sie unterstehen würden und zu dessen Vorteil die Arbeit ausgeübt werde, selbst wenn das Arbeitsentgelt von einem Dritten ausgerichtet werde. Wenn jedoch insgesamt Umstände vorliegen würden, die darauf schliessen lassen würden, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu gedient habe, Beiträge einzusparen und die juristische Person – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber –keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltet habe, komme die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen. Aufgrund der Akten werde davon ausgegangen, dass die beschäftigten Personen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht bei der A. GmbH eingegliedert gewesen seien. Es handle sich um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der A. GmbH, weshalb diese Zahlungen zu 100% aufgerechnet würden. 4.4 Mit E-Mail vom 4. März 2024 gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage betreffend die bei der Baustellenkontrolle (vgl. Erwägung 4.2 hiervor) kontrollierten Personen an, dass G. bei der H. GmbH angestellt sei. Die Personen I. und J. seien Ihr nicht bekannt. Diese beiden Personen seien nie bei der A. GmbH angestellt gewesen. 4.5 In der Einsprache vom 14. März 2024 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die B. GmbH diverse Arbeiten als Subunternehmerin geleistet habe. Zusammenarbeitsbzw. Subunternehmerverträge würden nicht bestehen, was in der Handwerkerbranche auch üblich sei. Alle Arbeiten seien mündlich vereinbart und von der B. GmbH zu ihrer Zufriedenheit erledigt worden, sonst hätte man die Rechnungen keinesfalls bezahlt. Zu den Rechnungen habe es keine Einzahlungsscheine gegeben. Die Firma B. GmbH habe jeweils eine Bankverbindung auf einem separaten Blatt bekannt gegeben. Zum Thema durchgehende Rechnungsnummern könne man keine Stellung nehmen, da man als Auftraggeber an eine GmbH nicht prüfe, ob jemand noch weitere Auftraggeber habe und wie die Rechnungsnummernvergabe sei. Falls die Suva mit den in bar übergebenen Beträgen mit der Nachvollziehbarkeit Mühe haben, könne man das verstehen, obwohl auch diese vollständig korrekt abgewickelt worden seien. Ein gesetzliches Verbot von Barzahlungen gebe es nicht. Das Geld sei jeweils an D. übergeben worden. Leider könne aufgrund der fehlenden Kompetenz eines Wirtschaftsforensikers nicht beurteilt werden, ob die Unterschrift zu D. gehöre oder nicht. Des Weiteren habe die Suva informiert, dass D. arbeitsunfähig gewesen sei. Ob dies den strengen rechtlichen Ansprüchen eines Datenschutzgesetzes gerecht werde, sei fraglich. Die Aufgabe der Einsprecherin als Auftraggeberin bestehe darin zu prüfen, ob der Subunternehmer eine gültige Firma (GmbH, AG) habe und bei den Sozialversicherungen und der MWST angeschlossen sei. Diese Bestätigungen seien ihr vorgelegt worden, weshalb sie der Prüfungspflicht nachgekommen sei und mit gutem Gewissen die Arbeiten in Auftrag gegeben habe. Über Details (Lohnsummen, Anzahl Mitarbeiter, weitere Auftraggeber) der einzelnen Firmen, mit denen man als Subunternehmer zusammenarbeite, verfüge man nicht und habe auch kein Recht dazu. In diesem Sinne sei die Annahme der Suva, dass es sich bei diesen Zahlungen als solche an unselbständige Arbeitnehmer handle, nicht korrekt und in keiner Art und Weise begründet. Der Einsprache wurden diverse Rechnungen der B. GmbH aus dem Jahr 2022 beigelegt. 4.6 Den weiteren Akten kann die Lohnmeldung der B. GmbH für das Jahr 2021 entnommen werden. Gemeldet wurde nur D. mit einem Jahreslohn von Fr. 72'000.--. Ausserdem leistete die Beschwerdegegnerin der B. GmbH für D. vom 3. Mai 2021 bis 20. Juni 2021 Taggelder auf der Basis einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit und vom 21. Juni 2021 bis 4. Juli 2021 auf der Basis einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit. 4.7 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) meldete der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 16. Juli 2024, dass die B. GmbH in Liquidation in den Jahren 2021 und 2022 keine Mehrwertsteuer entrichtet habe. Die offenen Mehrwertsteuerbeträge würden Fr. 83'251.-- betragen. 4.8 Die Ausgleichskasse S. teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Juli 2024 mit, dass sie von der B. GmbH im Jahr 2021 auf der Lohnsumme von Fr. 72'000.-- Akontobeiträge erhoben habe und alle vier Quartalsrechnungen bezahlt worden seien. Die Akontobeiträge für das Jahr 2022 seien auf der prov. Lohnsumme von Fr. 72'000.-- erhoben worden. Davon seien drei Quartalsrechnungen bezahlt worden. Offen sei eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'900.--. 4.9 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin den von der B. GmbH bei der ESTV auf elektronischem Weg eingereichten Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht vom 22. September 2022 ein. Gemeldet wurde als unternehmerische Tätigkeit: "Bodenbeläge: Akkordarbeiten". Als Beginn der unternehmerischen Tätigkeit wurde der 28. Oktober 2020 angegeben. Von 28. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 wurde ein Umsatz von Fr. 1'100'000.-- gemeldet. 5.1 Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt ist zu prüfen, ob es genügende Hinweise gibt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unselbständige Lohntätigkeit und eine rechtsmissbräuchliche Beitragsumgehung schliessen lassen. 5.2 Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass weder sie noch die anderen Sozialversicherungsträger dazu verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, als verbindlich anzusehen. Dies gilt besonders, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt, was vorliegend zu prüfen ist. Wie bereits in Erwägung 2.4.4 hiervor dargelegt, ist die Tätigkeit von Akkordanten grundsätzlich unselbständige Erwerbstätigkeit. Von Selbständigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Akkordanten Inhaber eines eigenen aktiven Betriebs mit eigenem Unternehmerrisiko sind. Dabei genügt es aber noch nicht, dass die Akkordanten als juristische Personen auftreten, die im Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr müssen sie auch eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit eigener Betriebsinfrastruktur, d.h. Geschäftsräumlichkeiten, allenfalls Angestellten und Arbeitsgeräten aufweisen. Die Würdigung der vorstehenden Akten zeigt nun, dass die B. GmbH personell nur aus dem eingetragenen Geschäftsführer D. besteht. Er ist zudem als einziger Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin und bei der Ausgleichskasse S. für eine jährliche Lohnsumme von Fr. 72'000.-- gemeldet. Die B. GmbH stellte der Beschwerdeführerin im Zeitraum eines knappen Jahres, vom 18. Januar 2021 bis 20. Dezember 2021, insgesamt einen Betrag von Fr. 922'837.60 in Rechnung. Dieses Auftragsvolumen kann kaum von einer einzigen Person bewältigt werden, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass D. in dieser Zeit noch während rund eineinhalb Monaten zu 100 % und während zwei Wochen zu 50 % arbeitsunfähig gemeldet war und Taggelder von der Beschwerdegegnerin erhalten hatte. Hinzu kommt, dass alle Rechnungen der B. GmbH ausschliesslich Arbeitsleistungen ausweisen. Weitere Leistungen wie Material- oder Transportkosten wurden zu keiner Zeit aufgeführt, was ein Indiz dafür ist, dass die B. GmbH gar nicht über die Infrastruktur eines Handwerksunternehmens verfügt, sondern Werkzeug und Material vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt erhält, was einem eigentlichen Arbeitsverhältnis entspricht. Im Weiteren sind auch keine anderen Auftraggeber der B. GmbH bekannt. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, sind alle Rechnungen der B. GmbH an die Beschwerdeführerin fortlaufend nummeriert, was den Schluss nahelegt, dass die Beschwerdeführerin einzige Auftraggeberin ist. Dies ist ein weiteres Indiz für eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit und Subordination der B. GmbH zur Beschwerdeführerin. Unterlagen, die eine unternehmerische Aktivität der B. GmbH belegen würden wie etwa Quittungen, Bankauszüge, Überweisungsbelege, Baustellenrapporte oder Offerten wurden keine eingereicht. Ebenso fehlen schriftliche Unterlagen über das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH. Dass bei derart grossen Auftragsvolumen keine schriftlichen Werkverträge geschlossen werden, ist auch im Bauhauptgewerbe unüblich. 5.3 Diese Umstände sind genügend klare Hinweise dafür, dass die B. GmbH kein selbständiger aktiver Betrieb mit eigenem Unternehmerrisiko ist. Vielmehr erscheint die Vermutung gerechtfertigt, dass die B. GmbH lediglich Zahlstelle für Arbeitnehmende ist, die in Umgehung der Beitragsbestimmungen des Sozialversicherungsrechts Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbringen. 5.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde vom 20. Oktober 2024 kaum mit den detaillierten Ausführungen im Einspracheentscheid auseinander. Im Wesentlichen wendet sie ein, dass die B. GmbH ein eigenständiges Unternehmen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, andere Unternehmen zu kontrollieren, ob diese ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Gerade im Hinblick auf die erwähnten Umstände, namentlich die hohen Summen, die an die B. GmbH ausbezahlt wurden, wäre eine eingehende Prüfung der B. GmbH zur Wahrung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten unabdingbar gewesen. In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass sie bei Subunternehmern regelmässig prüfe, ob die Firma bei der ESTV, bei der Suva und bei der AHV angemeldet und das Personal BVGversichert sei. Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin an Unterlagen aber lediglich die Rechnungen der B. GmbH und die Anmeldung der B. GmbH bei der ESTV ein, wobei Letztere vom September 2022 stammt, als die Beschwerdeführerin aber schon längst mit der B. GmbH zusammenarbeitete. Weitere Unterlagen gingen nicht ein, obwohl die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert worden war, Belege beizubringen, aus denen sich ergeben würde, dass die Zahlungen an eine aktive juristische Person erbracht worden wären, welche mit Blick auf eigene unternehmerische Tätigkeiten ihrerseits mit den Entschädigungen korrelierende Lohnzahlungen erbracht und hierauf Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hätte. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich auch nicht darum, bei D. eine Bestätigung oder ähnliches einzuholen. Dies erstaunt umso mehr, als sie während zwei Jahren eng und bei unzähligen Baustellen mit D. zusammenarbeitete.

E. 6 Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht davon aus, dass es sich bei den Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B. GmbH um Zahlungen an einen unselbständigen Akkordanten handelte. Ferner lassen die erwähnten Umstände darauf schliessen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die B. GmbH im Verhältnis zur Beschwerdeführerin keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, so dass ihre rechtliche Selbständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen kommt. Die Beschwerdeführerin nahm die Aufrechnung der Löhne somit zu Recht vor. Der Umfang der nachgeforderten Beiträge erscheint gestützt auf die Unterlagen und die Berechnungen der Beschwerdegegnerin plausibel und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2024, mit dem die Prämienrechnung vom 16. Februar 2024 bestätigt wurde, erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 ist folglich abzuweisen.

E. 7 Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Juni 2025 (725 24 328) Unfallversicherung Nachforderung von Versicherungsprämien aufgrund der Feststellung, dass die Versicherungsnehmerin über einen längeren Zeitraum Akkordarbeiten an eine nicht selbständig und gleichberechtigt am Markt agierende Unternehmung erteilt hatte Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A. GmbH , Beschwerdeführerin gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Prämien A. Die A. GmbH meldete ihre Mitarbeitenden mit Schreiben vom 28. März 2018 per 17. Januar 2018 bei der Suva zur obligatorischen Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung an (vgl. Verfügungen vom 26. April 2018 und vom 2. August 2018). Am 13. Februar 2024 führte die Suva eine Betriebskontrolle durch. Gestützt darauf forderte sie von der A. GmbH mit Rechnung vom 16. Februar 2024 für die Jahre 2021 und 2022 Versicherungsprämien im Betrag von Fr. 77'185.05 nach. Als Begründung führte die Suva an, dass die in den Jahren 2021 und 2022 an die B. GmbH ausgerichteten Zahlungen als prämienpflichtiger Lohn aufzurechnen seien. Dagegen erhob C. , seit (….) als Einzelzeichnungsberechtigter der A. GmbH im Handelsregister eingetragen, mit Schreiben vom 14. März 2024 im Namen der A. GmbH Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2024 wies die Suva die Einsprache ab. Sie führte aus, dass die im identischen Tätigkeitsbereich arbeitende B. GmbH lediglich Arbeiten für die A. GmbH erledigt habe, was auf unselbständige Akkordarbeit hinweise. Die von der B. GmbH ausgestellten Rechnungen würden pauschal ausschliesslich Arbeit in Rechnung stellen. Arbeitsrapporte, nachvollziehbare Devisierungen oder Rechnungen für Material würden nicht vorliegen. Ebenso wenig seien Werkverträge oder andere schriftliche Unterlagen über die Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen vorhanden. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Erwerbslohn handle. Die B. GmbH habe ausser dem Geschäftsführer D. nie Personal beschäftigt und habe auch nie Versicherungsprämien entrichtet. Bei einem Rechnungsvolumen von Fr. 1'306'653.-- sei es höchst unwahrscheinlich, solche Arbeiten in einem ordentlichen Subunternehmensverhältnis alleine zu erledigen. Folglich könne bei der B. GmbH nicht von einer selbständigen und gleichberechtigt am Markt agierenden Unternehmung mit eigener Geschäftsaktivität ausgegangen werden. Die Einsprecherin habe damit Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentations- und Sorgfaltspflichten vergeben. Sie habe es namentlich versäumt, Bestätigungen über den Versicherungsanschluss und die Bezahlung von Beiträgen und Prämien zu verlangen. Folglich sei davon auszugehen, dass ihr Vorgehen einzig dem versicherungsrechtlichen Motiv, Beiträge einzusparen, gedient habe. B. Dagegen erhob die A. GmbH, erneut vertreten durch C. , mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In der Begründung wurde ausgeführt, dass vor Vergabe eines Auftrags an einen Subunternehmer geprüft werde, ob die Firma bei der MWST, der Suva und der AHV angemeldet sei, und ob für das Personal eine BVG-Versicherung bestehe. Rechnungen und Deklarationen würden nur im Falle von Auffälligkeiten oder anderen Missverständnissen verlangt, was aber nicht vorgekommen sei. In allen Branchen des Bauhauptgewerbes werde dies nicht im geforderten Umfang gemacht. Es sei nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen und alle bekannten und üblichen Abklärungen seien vorgenommen worden. Um jedes Mal auf die Rechtsprechung zugreifen zu können und jede einzelne Position zu hinterfragen, brauche es Fachwissen, was die allermeisten Schweizer Bürger nicht hätten. Es sei finanziell auch nicht möglich, bei jeder Auftragsvergabe einen Anwalt beizuziehen. Dies würden die geringen Margen leider nicht erlauben. C. Per (…) verlegte die A. GmbH ihren Sitz von Z. nach Y. . D. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2025 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat. Vorliegend befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Z. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 20. Oktober 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch unfallversichert. Nach Art. 66 Abs. 1 UVG fallen unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes (lit. b) in den Tätigkeitsbereich der Suva und die Arbeitnehmenden solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert. Gemäss Art. 91 Abs. 1 UVG tragen Arbeitgeber und Arbeitgeberin die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten (Abs. 2). Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber schulden den gesamten Prämienbetrag. Sie ziehen den Anteil der Arbeitnehmenden vom Lohn ab (Abs. 3). Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmenden genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versicherer schätzt die Prämien für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie der Arbeitgeberin und dem Arbeitgeber bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber verlieren das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG). Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber müssen dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 UVV). Haben sie die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV). Eine schriftliche Verfügung ist nach Art. 124 UVV insbesondere zu erlassen über die Festsetzung der Prämien, wenn die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht haben (lit. f). Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Dieser ist laut Art. 115 Abs. 1 UVV – abgesehen von einzelnen Ausnahmen – mit demjenigen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 UVV identisch. Nach dieser Bestimmung gilt als versicherter Verdienst – mit Ausnahme der in lit. a bis lit. d genannten Abweichungen – der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 erster Teilsatz UVV). 2.2 Art. 5 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt. Die Höhe der von der Arbeitgeberin und dem Arbeitgeber zu entrichtenden Prämie hängt damit vom Umfang des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ab. Eine Beitragsschuld entsteht grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Somit bilden sämtliche Bezüge von Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Dies ist grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, welche aus dem Arbeitsverhältnis bezogen oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet wird (vgl. BGE 148 V 385 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihr bzw. ihm entlöhnte angestellte Personen ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmende einsetzen. Die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit ist nicht massgebender Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Im Falle einer juristischen Person stellt die Entschädigung überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (vgl. BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmende aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.1.1). 2.4.1 Die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich gemäss Rechtsprechung nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.4.2 Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Es liegen die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vor, was bedeutet, dass die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der Arbeitgeberin abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). 2.4.3 Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt hingegen im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige oder die Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb abgegolten wird (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebenden anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (vgl. BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2019, 8C_790/2018, E. 3.2). 2.4.4 Akkordanten und Akkordantinnen sind Personen, welchen ein Unternehmen Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Im Regelfall üben sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und sind nur dann als Selbständigerwerbende zu qualifizieren, wenn sie Inhaber und Inhaberinnen eines aktiven eigenen Betriebs sind und als gleichberechtigte Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber bzw. die Akkordvergeberin arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.3.1). 2.5 Die Sozialversicherungsträger sind nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, als verbindlich anzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, liegt Rechtsmissbrauch vor. Eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung liegt vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es vom Sozialversicherungsträger hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2023, 8C_317/2023, E. 3.1). 2.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG; vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufrechnung der Lohnsummen in den Jahren 2021 und 2022 in Bezug auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B. GmbH und die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin erfolgte Prämiennachforderung im Betrag von insgesamt Fr. 77'185.05 zu Recht erfolgte. 4.1 Der Sachverhalt zeigt sich wie folgt: 4.2 Am 2. Juni 2023 erhielt die Beschwerdegegnerin vom Amt E. als kantonalem Kontrollorgan gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit eine Mitteilung betreffend einer Baustellenkontrolle vom 30. Mai 2023, bei der die Beschwerdeführerin die Abrisstätigkeiten ausführte. Die Kontrolleure hätten Unstimmigkeiten bei den Arbeitern ausgemacht. Unter anderem sei einer der drei Arbeiter von der Baustelle geflüchtet. In der Folge kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2023 eine Betriebsrevision per 21. September 2023 an. Mit E-Mail vom 28. September 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, weitere Informationen betreffend die Zusammenarbeit mit der B. GmbH in den Jahren 2021 und 2022 einzureichen. In der Folge stellte das Treuhandbüro der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2023 entsprechende Unterlagen zu und hielt fest, dass D. bei der B. GmbH die Ansprechperson gewesen sei. Er sei Subunternehmer gewesen. Die Mitarbeiter der B. GmbH hätten die Aufträge ausgeführt und seien von der B. GmbH bezahlt worden. Sie seien von D. auf der Baustelle angemeldet und kontrolliert worden. Die B. GmbH sei auch für die Qualität und Kontrolle der ausgeführten Arbeiten verantwortlich gewesen. 4.3 Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Zahlungen an die B. GmbH als Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin behandelt und zu 100 % aufgerechnet würden. Daran hielt sie mit Verfügung vom 16. Februar 2024 fest und forderte Unfallversicherungsprämien im Umfang von Fr. 77'185.05 nach. Die entsprechende Rechnung trägt den Titel "Rechnung nach Revision 01.01.2021 - 31.12.2022". Daraus ist ersichtlich, dass für das Jahr 2022 Prämien für Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung im Betrag von Fr. 19'322.10 bei einer Differenzlohnsumme von Fr. 370'510.-- und für das Jahr 2021 Prämien für Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung im Betrag von Fr. 57'862.95 bei einer Differenzlohnsumme von Fr. 936'143.-- nachgefordert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass man anlässlich der Revision in der Finanzbuchhaltung auf diverse Zahlungen an verschiedene Subunternehmer gestossen sei. Gemäss den Verbuchungen in der Finanzbuchhaltung sei im Zeitraum vom 18. Januar 2021 bis 20. Dezember 2021 ein Betrag von Fr. 922'837.60 sowie im Zeitraum vom 7. Februar 2022 bis 7. November 2022 von Fr. 369'310.30 an die B. GmbH bezahlt worden. Auf die Anfrage vom 21. September 2023 habe die Firma die Kreditorenrechnungen für das Jahr 2021 eingereicht. Rechnungen aus dem Jahr 2022, Zusammenarbeitsverträge/Subunternehmerverträge oder Arbeitsrapporte zu den Zahlungen seien nicht eingereicht worden. Gemäss Verbuchung in der Finanzbuchhaltung seien die Zahlungen mehrheitlich per Bank überwiesen worden. Beim Betrachten der Rechnungen falle auf, dass auf der Rechnung keine Zahlungsverbindung ersichtlich sei, auf einen allfälligen beiliegenden Einzahlungsschein werde nicht verwiesen. Auffallend sei zudem, dass bei den vorhandenen Rechnungen die Rechnungsnummer durchgehend sei, so würden lückenlos (ausser Rechnung-Nr.10000; sofern eine solche überhaupt erstellt worden sei) alle Rechnungen mit Rechnungsnummer 10996 bis 11031 vorliegen, was die Frage aufkommen lasse, ob die B. GmbH keine weiteren Rechnungen an anderweitige Auftraggeber gestellt habe. Einzelne Zahlungen seien bar übergeben worden. Unklar sei, wer diese Belege unterzeichnet habe. Gemäss der A. GmbH sei die Ansprechperson ausschliesslich D. gewesen. Bei der Unterschrift auf den Kreditorenbelegen handle es sich jedoch vermutlich nicht um die bekannte Unterschrift von D. , womit unklar sei, wer der Empfänger des Geldes gewesen sei. Im Jahr 2021 habe die B. GmbH eine Lohnerklärung eingereicht. Gemäss dieser sei lediglich D. als Arbeitnehmer für die Firma tätig gewesen. D. sei gemäss den gemeldeten Unterlagen im Laufe des Jahres 2021 vom 3. Mai 2021 bis 20. Juni 2021 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Trotzdem sei im Zeitraum vom 3. Mai 2021 bis 15. Juni 2021 ein Betrag von rund Fr. 88'000.-- für Arbeiten ausgerichtet worden. Die Angaben der A. GmbH, wonach D. die Personen auf der Baustelle angeleitet habe und für die Qualität verantwortlich gewesen sei, seien daher schwer nachvollziehbar. Für das Jahr 2020 seien für die B. GmbH keine Löhne gemeldet worden. Anfangs 2023 habe die Post nicht mehr zugestellt werden können. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 habe das Gericht X. die Gesellschaft aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Rechtsprechungsgemäss seien die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheine, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Nach der Rechtsprechung würden Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie könnten nur als Selbständigerwerbende qualifiziert werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeiten klar überwiegen würden und wenn nach den Umständen anzunehmen sei, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen würden. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG sei grundsätzlich derjenige als Arbeitgeber zu qualifizieren, bei dem die Arbeitnehmer angestellt seien, d.h. dessen Arbeitsorganisation sie unterstehen würden und zu dessen Vorteil die Arbeit ausgeübt werde, selbst wenn das Arbeitsentgelt von einem Dritten ausgerichtet werde. Wenn jedoch insgesamt Umstände vorliegen würden, die darauf schliessen lassen würden, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu gedient habe, Beiträge einzusparen und die juristische Person – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber –keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltet habe, komme die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen. Aufgrund der Akten werde davon ausgegangen, dass die beschäftigten Personen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht bei der A. GmbH eingegliedert gewesen seien. Es handle sich um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der A. GmbH, weshalb diese Zahlungen zu 100% aufgerechnet würden. 4.4 Mit E-Mail vom 4. März 2024 gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage betreffend die bei der Baustellenkontrolle (vgl. Erwägung 4.2 hiervor) kontrollierten Personen an, dass G. bei der H. GmbH angestellt sei. Die Personen I. und J. seien Ihr nicht bekannt. Diese beiden Personen seien nie bei der A. GmbH angestellt gewesen. 4.5 In der Einsprache vom 14. März 2024 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die B. GmbH diverse Arbeiten als Subunternehmerin geleistet habe. Zusammenarbeitsbzw. Subunternehmerverträge würden nicht bestehen, was in der Handwerkerbranche auch üblich sei. Alle Arbeiten seien mündlich vereinbart und von der B. GmbH zu ihrer Zufriedenheit erledigt worden, sonst hätte man die Rechnungen keinesfalls bezahlt. Zu den Rechnungen habe es keine Einzahlungsscheine gegeben. Die Firma B. GmbH habe jeweils eine Bankverbindung auf einem separaten Blatt bekannt gegeben. Zum Thema durchgehende Rechnungsnummern könne man keine Stellung nehmen, da man als Auftraggeber an eine GmbH nicht prüfe, ob jemand noch weitere Auftraggeber habe und wie die Rechnungsnummernvergabe sei. Falls die Suva mit den in bar übergebenen Beträgen mit der Nachvollziehbarkeit Mühe haben, könne man das verstehen, obwohl auch diese vollständig korrekt abgewickelt worden seien. Ein gesetzliches Verbot von Barzahlungen gebe es nicht. Das Geld sei jeweils an D. übergeben worden. Leider könne aufgrund der fehlenden Kompetenz eines Wirtschaftsforensikers nicht beurteilt werden, ob die Unterschrift zu D. gehöre oder nicht. Des Weiteren habe die Suva informiert, dass D. arbeitsunfähig gewesen sei. Ob dies den strengen rechtlichen Ansprüchen eines Datenschutzgesetzes gerecht werde, sei fraglich. Die Aufgabe der Einsprecherin als Auftraggeberin bestehe darin zu prüfen, ob der Subunternehmer eine gültige Firma (GmbH, AG) habe und bei den Sozialversicherungen und der MWST angeschlossen sei. Diese Bestätigungen seien ihr vorgelegt worden, weshalb sie der Prüfungspflicht nachgekommen sei und mit gutem Gewissen die Arbeiten in Auftrag gegeben habe. Über Details (Lohnsummen, Anzahl Mitarbeiter, weitere Auftraggeber) der einzelnen Firmen, mit denen man als Subunternehmer zusammenarbeite, verfüge man nicht und habe auch kein Recht dazu. In diesem Sinne sei die Annahme der Suva, dass es sich bei diesen Zahlungen als solche an unselbständige Arbeitnehmer handle, nicht korrekt und in keiner Art und Weise begründet. Der Einsprache wurden diverse Rechnungen der B. GmbH aus dem Jahr 2022 beigelegt. 4.6 Den weiteren Akten kann die Lohnmeldung der B. GmbH für das Jahr 2021 entnommen werden. Gemeldet wurde nur D. mit einem Jahreslohn von Fr. 72'000.--. Ausserdem leistete die Beschwerdegegnerin der B. GmbH für D. vom 3. Mai 2021 bis 20. Juni 2021 Taggelder auf der Basis einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit und vom 21. Juni 2021 bis 4. Juli 2021 auf der Basis einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit. 4.7 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) meldete der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 16. Juli 2024, dass die B. GmbH in Liquidation in den Jahren 2021 und 2022 keine Mehrwertsteuer entrichtet habe. Die offenen Mehrwertsteuerbeträge würden Fr. 83'251.-- betragen. 4.8 Die Ausgleichskasse S. teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Juli 2024 mit, dass sie von der B. GmbH im Jahr 2021 auf der Lohnsumme von Fr. 72'000.-- Akontobeiträge erhoben habe und alle vier Quartalsrechnungen bezahlt worden seien. Die Akontobeiträge für das Jahr 2022 seien auf der prov. Lohnsumme von Fr. 72'000.-- erhoben worden. Davon seien drei Quartalsrechnungen bezahlt worden. Offen sei eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'900.--. 4.9 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin den von der B. GmbH bei der ESTV auf elektronischem Weg eingereichten Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht vom 22. September 2022 ein. Gemeldet wurde als unternehmerische Tätigkeit: "Bodenbeläge: Akkordarbeiten". Als Beginn der unternehmerischen Tätigkeit wurde der 28. Oktober 2020 angegeben. Von 28. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 wurde ein Umsatz von Fr. 1'100'000.-- gemeldet. 5.1 Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt ist zu prüfen, ob es genügende Hinweise gibt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unselbständige Lohntätigkeit und eine rechtsmissbräuchliche Beitragsumgehung schliessen lassen. 5.2 Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass weder sie noch die anderen Sozialversicherungsträger dazu verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, als verbindlich anzusehen. Dies gilt besonders, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt, was vorliegend zu prüfen ist. Wie bereits in Erwägung 2.4.4 hiervor dargelegt, ist die Tätigkeit von Akkordanten grundsätzlich unselbständige Erwerbstätigkeit. Von Selbständigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Akkordanten Inhaber eines eigenen aktiven Betriebs mit eigenem Unternehmerrisiko sind. Dabei genügt es aber noch nicht, dass die Akkordanten als juristische Personen auftreten, die im Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr müssen sie auch eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit eigener Betriebsinfrastruktur, d.h. Geschäftsräumlichkeiten, allenfalls Angestellten und Arbeitsgeräten aufweisen. Die Würdigung der vorstehenden Akten zeigt nun, dass die B. GmbH personell nur aus dem eingetragenen Geschäftsführer D. besteht. Er ist zudem als einziger Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin und bei der Ausgleichskasse S. für eine jährliche Lohnsumme von Fr. 72'000.-- gemeldet. Die B. GmbH stellte der Beschwerdeführerin im Zeitraum eines knappen Jahres, vom 18. Januar 2021 bis 20. Dezember 2021, insgesamt einen Betrag von Fr. 922'837.60 in Rechnung. Dieses Auftragsvolumen kann kaum von einer einzigen Person bewältigt werden, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass D. in dieser Zeit noch während rund eineinhalb Monaten zu 100 % und während zwei Wochen zu 50 % arbeitsunfähig gemeldet war und Taggelder von der Beschwerdegegnerin erhalten hatte. Hinzu kommt, dass alle Rechnungen der B. GmbH ausschliesslich Arbeitsleistungen ausweisen. Weitere Leistungen wie Material- oder Transportkosten wurden zu keiner Zeit aufgeführt, was ein Indiz dafür ist, dass die B. GmbH gar nicht über die Infrastruktur eines Handwerksunternehmens verfügt, sondern Werkzeug und Material vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt erhält, was einem eigentlichen Arbeitsverhältnis entspricht. Im Weiteren sind auch keine anderen Auftraggeber der B. GmbH bekannt. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, sind alle Rechnungen der B. GmbH an die Beschwerdeführerin fortlaufend nummeriert, was den Schluss nahelegt, dass die Beschwerdeführerin einzige Auftraggeberin ist. Dies ist ein weiteres Indiz für eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit und Subordination der B. GmbH zur Beschwerdeführerin. Unterlagen, die eine unternehmerische Aktivität der B. GmbH belegen würden wie etwa Quittungen, Bankauszüge, Überweisungsbelege, Baustellenrapporte oder Offerten wurden keine eingereicht. Ebenso fehlen schriftliche Unterlagen über das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH. Dass bei derart grossen Auftragsvolumen keine schriftlichen Werkverträge geschlossen werden, ist auch im Bauhauptgewerbe unüblich. 5.3 Diese Umstände sind genügend klare Hinweise dafür, dass die B. GmbH kein selbständiger aktiver Betrieb mit eigenem Unternehmerrisiko ist. Vielmehr erscheint die Vermutung gerechtfertigt, dass die B. GmbH lediglich Zahlstelle für Arbeitnehmende ist, die in Umgehung der Beitragsbestimmungen des Sozialversicherungsrechts Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbringen. 5.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde vom 20. Oktober 2024 kaum mit den detaillierten Ausführungen im Einspracheentscheid auseinander. Im Wesentlichen wendet sie ein, dass die B. GmbH ein eigenständiges Unternehmen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, andere Unternehmen zu kontrollieren, ob diese ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Gerade im Hinblick auf die erwähnten Umstände, namentlich die hohen Summen, die an die B. GmbH ausbezahlt wurden, wäre eine eingehende Prüfung der B. GmbH zur Wahrung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten unabdingbar gewesen. In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass sie bei Subunternehmern regelmässig prüfe, ob die Firma bei der ESTV, bei der Suva und bei der AHV angemeldet und das Personal BVGversichert sei. Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin an Unterlagen aber lediglich die Rechnungen der B. GmbH und die Anmeldung der B. GmbH bei der ESTV ein, wobei Letztere vom September 2022 stammt, als die Beschwerdeführerin aber schon längst mit der B. GmbH zusammenarbeitete. Weitere Unterlagen gingen nicht ein, obwohl die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert worden war, Belege beizubringen, aus denen sich ergeben würde, dass die Zahlungen an eine aktive juristische Person erbracht worden wären, welche mit Blick auf eigene unternehmerische Tätigkeiten ihrerseits mit den Entschädigungen korrelierende Lohnzahlungen erbracht und hierauf Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hätte. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich auch nicht darum, bei D. eine Bestätigung oder ähnliches einzuholen. Dies erstaunt umso mehr, als sie während zwei Jahren eng und bei unzähligen Baustellen mit D. zusammenarbeitete. 6. Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht davon aus, dass es sich bei den Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B. GmbH um Zahlungen an einen unselbständigen Akkordanten handelte. Ferner lassen die erwähnten Umstände darauf schliessen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die B. GmbH im Verhältnis zur Beschwerdeführerin keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, so dass ihre rechtliche Selbständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen kommt. Die Beschwerdeführerin nahm die Aufrechnung der Löhne somit zu Recht vor. Der Umfang der nachgeforderten Beiträge erscheint gestützt auf die Unterlagen und die Berechnungen der Beschwerdegegnerin plausibel und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2024, mit dem die Prämienrechnung vom 16. Februar 2024 bestätigt wurde, erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 ist folglich abzuweisen. 7. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.